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Nachrichten aus Herford und Umgebung

Karlsruhe | Verfassungsgericht urteilt zu Drohneneinsatz via Ramstein

Muss Deutschland einschreiten, wenn über den US-Stützpunkt Ramstein tödliche Drohnenangriffe im Ausland laufen? Das höchste Gericht hat Fragen von Menschenrechten und globaler

Uwe Anspach/dpa | 2010 informierten die amerikanischen Streitkräfte, dass auf dem Gelände der Air Base Ramstein eine Satelliten-Relais-Station zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland gebaut werde. (Archivbild)

Uwe Anspach/dpa | 2010 informierten die amerikanischen Streitkräfte, dass auf dem Gelände der Air Base Ramstein eine Satelliten-Relais-Station zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland gebaut werde. (Archivbild)

Uli Deck/dpa | Der Zweite Senat hat die Schutzpflicht der Bundesregierung für Ausländer im Ausland geprüft. (Archivbild)

Uli Deck/dpa | Der Zweite Senat hat die Schutzpflicht der Bundesregierung für Ausländer im Ausland geprüft. (Archivbild)

Uli Deck/dpa | Das höchste deutsche Gericht beschäftigt sich mit einer Verfassungsbeschwerde von zwei jemenitischen Männern, deren Verwandte 2012 bei einem US-Drohnenangriff in ihrem Heimatort getötet worden waren. (Archivbild)

Uli Deck/dpa | Das höchste deutsche Gericht beschäftigt sich mit einer Verfassungsbeschwerde von zwei jemenitischen Männern, deren Verwandte 2012 bei einem US-Drohnenangriff in ihrem Heimatort getötet worden waren. (Archivbild)

Zweiter Senat

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Verantwortung Deutschlands befasst, wenn die USA für Drohnenangriffe auf Menschen im Ausland technische Einrichtungen auf deutschem Boden nutzen. Der Zweite Senat will sein Urteil am Dienstag (10.00 Uhr) in Karlsruhe verkünden (Az. 2 BvR 508/21). Konkret geht es um die US-Air-Base Ramstein in der Pfalz. Der Fall beschäftigt die deutsche Justiz seit mehr als zehn Jahren.

Worum es konkret geht

Die amerikanischen Streitkräfte hatten das Bundesverteidigungsministerium 2010 informiert, dass auf dem Gelände in Ramstein eine Satelliten-Relais-Station zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland gebaut werde. Das Ministerium sah nach Gerichtsangaben keine Bedenken.

Im August 2012 kamen zwei Männer im Jemen durch einen US-Drohnenangriff ums Leben. Sie wurden bei einem Treffen mit drei mutmaßlichen Mitgliedern der Terrororganisation Al-Kaida getötet. 

Zwei Verwandte, jemenitische Staatsangehörige, haben sich in Deutschland durch die Instanzen geklagt und zuletzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Wegen der für die Einsätze bedeutenden Rolle der Militärbasis Ramstein sehen sie auch die Bundesregierung in der Verantwortung. Seit 2014 gehen die Kläger hierzulande rechtlich gegen die Drohneneinsätze der USA vor.

Gerichte bisher uneins

Das Oberverwaltungsgericht Münster verurteilte die Bundesrepublik 2019 dazu, aktiv nachzuforschen, ob Drohneneinsätze der USA im Jemen unter Nutzung des Militärstützpunkts in Rheinland-Pfalz gegen Völkerrecht verstoßen. Das Bundesverwaltungsgericht kassierte diese Entscheidung aber im Jahr darauf. 

Es reiche nicht aus, dass Ramstein technisch für das US-Drohnenprogramm bedeutsam sei, argumentierte das Gericht. Es müssten konkrete Entscheidungen auf deutschem Boden stattfinden, damit die grundrechtliche Schutzpflicht Deutschlands auch für Ausländer im Ausland gelte.

Zentrale Fragen fürs Verfassungsgericht

Am Bundesverfassungsgericht berufen sich die Beschwerdeführer auf eben jenes im Grundgesetz festgeschriebenes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine zentrale Frage ist daher, ob und unter welchen Umständen der deutsche Staat zum Schutz des Lebens von im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verpflichtet ist. 

Der Fall wirft mit Blick auf die Drohneneinsätze zudem Fragen zu humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten auf: Wann verliert eine Person ihren Schutz als Zivilist? Und wann und wo darf sie dann angegriffen werden? Laut den Beschwerdeführern handelte es sich bei den Getöteten um einen Polizisten und einen Geistlichen, der gegen Al-Kaida in der Region gepredigt hatte. 

Kläger sehen weiter «Bedrohung für ihr Leben»

Die Bundesregierung bestreitet eine Schutzpflicht im vorliegenden Fall. Unter anderem liege kein qualifizierter Bezug zum Inland vor. Zur Nutzung der Air Base Ramstein befinde man sich mit den USA in einem «fortlaufenden und vertrauensvollen Dialog», hatte das Verteidigungsministerium zur Verhandlung im Dezember erklärt. «Die Bundesregierung hat dabei wiederholt die Versicherung eingeholt, dass Einsätze von unbemannten Luftfahrzeugen von Deutschland aus in keiner Weise gestartet, gesteuert oder befehligt werden und dass die US-Streitkräfte bei ihren Aktivitäten geltendes Recht einhalten.»

Den Klägern reicht das nicht aus. «Ohne Ramstein könnten die Drohnenüberflüge in der Zahl gar nicht stattfinden», erklärte Rechtsanwalt Andreas Schüller vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), das die Beschwerdeführer unterstützt. Die US-Streitkräfte nutzten die Basis als Knotenpunkt im globalen Drohnenprogramm. «Die ganzen Daten zu den Drohnen hin und von den Drohnen zurück laufen über Ramstein. Um das in Echtzeit steuern zu können, aus den USA, bedarf es Ramstein», sagte Schüller. 

Die Beschwerdeführer wohnten demnach weiterhin im Jemen. Seit dem Angriff auf ihre Verwandte gebe es weiter kontinuierlich Drohnenüberflüge und auch immer wieder Angriffe in der Region, sagte Schüller. «Das ist für die Beschwerdeführer kein Zustand, in dem sie leben können und wollen. Es ist eine permanente psychische Bedrohung, eine Bedrohung für ihr Leben.»

© dpa-infocom, dpa:250715-930-798145/1

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