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Sebastian Poullie
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Nachrichten aus Herford und Umgebung

Inzidenzwert zu hoch: Kreis Herford verschärft die Corona-Regeln

Da die Fallzahlen auch in den letzten Tagen weiter gestiegen sind, haben sich die Bürgermeister*innen der neun Städte und Gemeinden und Landrat Jürgen Müller in einer Videokonferenz am Mittag auf weitergehende Beschränkungen geeinigt. Diese sollen kreisweit einheitlich gelten. Dazu wird eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab morgen, Donnerstag den 24.12.2020 (0.00 Uhr) bis einschließlich Sonntag, den 10.01.2021 für das gesamte Kreisgebiet Herford in Kraft tritt.

Die beschlossenen Maßnahmen beziehen sich auf eine Ausgangssperre, Gottesdienste, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie eine Maskenpflicht in Fahrzeugen und am Arbeitsplatz.

Appell an Glaubensgemeinschaften und die Bürgerinnen und Bürger

„Wir bedauern es ausdrücklich, dass die Landesregierung unserer Forderung, die Gottesdienste zu untersagen, nicht zugestimmt hat“, betonen die Bürgermeister*innen und der Landrat. Die Landesregierung ermögliche es, die Anzahl der  zugelassenen Teilnehmer*innen bei Gottesdiensten in Gebäuden um  30 Prozent auf höchstens 175 Personen zu begrenzen und eine Gesamtlänge von maximal 45 Minuten zuzulassen. Außerhalb geschlossener Räume könnten 250 Personen teilnehmen „Wir fordern alle Glaubensgemeinschaften dazu auf, dem Beispiel der evangelischen und katholischen Kirche zu folgen und auf Präsenzgottesdienste ganz zu verzichten“, so die Bürgermeister*innen und der Landrat.

Die weitergehenden Beschränkungen seien derzeit alternativlos. „Die Zahl der Neuinfizierten und der Todesfälle steigt immer weiter an. Auch in den Krankenhäusern erhöht sich die Zahl der Corona-Patienten stetig. Die Situation lässt uns keine Wahl: Wir müssen jetzt handeln – und das werden wir kreisweit einheitlich tun“, erklärt Landrat Jürgen Müller.

„Wir appellieren nochmals eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger: Verbringen Sie die Feiertage nur im engsten Familienkreis. Beachten Sie auch darüber hinaus immer die Hygiene- und Abstandsregeln und vermeiden Sie grundsätzlich unnötige Kontakte. Wir können es uns nicht erlauben, das Corona-Virus durch unvorsichtiges Verhalten noch mehr zu verbreiten“, sind sich die Bürgermeister*innen und der Landrat einig.

„Für jede und jeden Einzelnen muss jetzt die Solidarität mit unseren Mitmenschen an erster Stelle stehen. Denn man muss es in aller Deutlichkeit sagen: Wenn wir uns nicht einschränken, werden noch mehr Menschen ihr Leben verlieren. Außerdem dürfen wir es nicht zulassen, dass all diejenigen, die sich tagtäglich in den Krankenhäusern um die Corona-Patienten kümmern, noch mehr belastet werden“, betonen die Bürgermeister*innen und der Landrat.

 

Die beschlossenen Maßnahmen im Überblick:

Ausgangssperre

In der Zeit von 21.00 Uhr bis jeweils bis 04.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt.

 

Ausnahmen sind:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger
  • Dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren
  • Begleitung Sterbender
  • Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben ist zwingend erforderlich (z. B.: Hausbrand)

 

Sonderregelungen für Weihnachten und Silvester:

Abweichend von der vorstehenden allgemeinen Regelung werden die Ausgangssperre in gleicher Weise zu Weihnachten und Silvester für folgende Zeiten angeordnet:

-          In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr

-          In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr

-          In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr

-          In der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 01.01.2021 von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr

 

Gottesdienste

Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 175 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in einem Gebäude teil. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt.

 

 

Handel- und Dienstleistungseinrichtungen

Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kund*innen darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen.

 

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.

 

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechend.

 

Maskenpflicht in Fahrzeugen

Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.  Ausgenommen sind Personen in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, sofern nicht bereits im Einzelfall geregelt.

 

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechend.

 

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